1. Der Gesetzgeber ist an die verfassungsrechtliche Garanite des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 1) gebunden (Art. 1 Abs. 3). Was aber Eigentum ist, muss vom Gesetzgeber erst bestimmt werden, und Art. 14 Abs. 1 S. 2 ermächtigt den Gesetzgeber auch dazu, den Inhalt des Eigentums zu bestimmen. (25 分)
2. Alle Rechtsfolgen der Straftat müssen dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, weshalb nur Rechtsgüter Gegenstand strafrechtlichen Schutzes sein können. Auch Art. 1 I GG („Die Würde des Menschen ist unantastbar“) muss beachtet werden. (25 分)