2. Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG gewährleistet das Äußern und das Verbreiten einer Meinung in Wort, Schrift und Bild. Die Begriffe Wort, Schrift und Bild sind jeweilsweit auszulegen. Geschützt ist davon jeder Form der Meinungskundgabe, sowieit sie sich auf eine geistige Auseinandersetzung beschränkt. (14分)